Problempunkt
Gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. SGB III (Lösungstatbestand) tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ein, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt.
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Redaktion (allg.)
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