Sperrzeit beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung

Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarung zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung, tritt auch bei Vereinbarung einer Abfindung keine Sperrzeit ein – dies gilt auch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern. Dabei ist nicht zu prüfen, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig wäre.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 – B 11 AL 6/11 R

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Problempunkt

Gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. SGB III (Lösungstatbestand) tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ein, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt.

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