„Überflüssige“ Änderungskündigung

1. Unter „geänderten Arbeitsbedingungen“ i. S. v. § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG sind andere Vertragsbedingungen zu verstehen. Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die er durch Ausübung seines Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO bewirken kann, halten sich im Rahmen der schon bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. Zu ihrer Durchsetzung bedarf es keiner „Änderung von Arbeitsbedingungen“ nach § 2 Satz 1 KSchG.

2. Eine Klage nach § 4 Satz 2 KSchG ist angesichts ihres Streitgegenstands unbegründet, wenn der Arbeitgeber schon nach den bestehenden Vertragsbedingungen rechtlich in der Lage ist, die im „Änderungsangebot“ genannten Änderungen durchzusetzen. Darauf, ob er sein Direktionsrecht tatsächlich bereits wirksam ausgeübt hat, kommt es nicht an.

BAG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 AZR 102/11

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beklagte, ein Verlagsunternehmen, unterhält im Bundesgebiet mehrere Geschäftsstellen. Die Klägerin war als Vertriebskoordinatorin in einer davon beschäftigt. Nach Anhörung und gegen den Widerspruch des Betriebsrats sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, verbunden mit dem Angebot, sie als Vertriebskoordinatorin in einer anderen Geschäftsstelle weiter zu beschäftigen. Die Klägerin nahm das Angebot unter dem Vorbehalt einer Überprüfung seiner sozialen Rechtfertigung an.

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Problemaufriss

Vor Inkrafttreten des HinSchG sahen sich (vermeintlich) hinweisgebende Arbeitnehmer nach der Meldung tatsächlicher oder mutmaßlicher