Übergabe der Kündigung an Ehegatten außerhalb der Wohnung

1. Nach der Verkehrsanschauung sind Ehegatten, die in einer gemeinsamen Wohnung leben, grundsätzlich gegenseitig als Empfangsboten anzusehen.

2. Eine Willenserklärung geht einem Ehegatten in diesem Fall auch zu, wenn sie dem anderen Ehegatten außerhalb der Wohnung übermittelt wird, allerdings erst nach Ablauf der Zeit, die dieser normalerweise benötigt, um das Schreiben auszuhändigen.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 – 6 AZR 687/09

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin hatte nach einem Konflikt ihren Arbeitsplatz verlassen. Daraufhin kündigte ihr die beklagte Arbeitgeberin mit Schreiben vom 31.1.2008 ordentlich und unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zum 29.2.2008. Das Kündigungsschreiben ließ sie am Nachmittag des 31.1.2008 dem Ehemann der Klägerin an dessen Arbeitsplatz durch einen Boten übergeben. Der Ehemann erklärte gegenüber dem Boten, die Angelegenheit müssten die Parteien unter sich regeln. Das Kündigungsschreiben ließ er zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und übergab es der Klägerin erst am 1.2.2008. Mit ihrer Klage begehrte diese die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht Ende Februar, sondern erst Ende März endete. Das Kündigungsschreiben sei ihr erst am 1.2.2008 zugegangen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das LAG wies sie ab.

Entscheidung

Die Revision hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Eigenschaft, Empfangsbote sein zu können, nicht nur von einer auf eine gewisse Dauer angelegten räumlichen Beziehung zum Adressaten abhängt, sondern auch von einer persönlichen oder vertraglichen Beziehung. Gemäß der Lebenserfahrung ist in aller Regel davon auszugehen, dass Erklärungen, die für einen Ehepartner bestimmt sind, durch Aushändigung an den anderen so in dessen Machtbereich gelangen, dass er von diesen Kenntnis nehmen kann. Daher sind Ehegatten, die in einer gemeinsamen Wohnung leben, nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich füreinander als Empfangsboten anzusehen. Diese Annahme verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Andere erwachsene Haushaltsmitglieder, die in der Wohnung des Empfängers leben – insbesondere Lebenspartner und Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – sind nach der Verkehrsanschauung ebenfalls als Empfangsboten anzusehen. Daher werden Ehepartner ihnen gegenüber nicht benachteiligt.

Weiter stellte das BAG klar, dass eine Willenserklärung grundsätzlich auch dann in den Machtbereich des Adressaten gelangt, wenn sie dem Empfangsboten außerhalb der Wohnung übermittelt wird. Nach der Verkehrsanschauung ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Ehegatte ein Schriftstück, das für den anderen Ehegatten bestimmt ist, diesem alsbald aushändigt. Dem Ort der Übergabe kommt jedoch für den Zeitpunkt des Zugangs beim Adressaten Bedeutung zu: Der Empfangsbote hat lediglich die Funktion einer personifizierten Empfangseinrichtung. Daher kommt es für den Zugang allein auf die Person des Adressaten an und dessen Möglichkeit, unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ging das Kündigungsschreiben der Klägerin am Abend des 31.1.2008 zu. Zu diesem Zeitpunkt – nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung – war unter normalen Umständen damit zu rechnen, dass er ihr das Schreiben aushändigt.

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Konsequenzen

Das Urteil ist insoweit erfreulich, als es für den Fall, dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung an einen Dritten übermittelt wird, um den Zugang beim Adressaten zu bewirken, zu mehr Rechtssicherheit beiträgt. Positiv ist auch die ausdrückliche Feststellung zu bewerten, dass nicht nur Ehegatten, sondern ebenso andere erwachsene Haushaltsmitglieder, die in der Wohnung des Adressaten leben – speziell Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Lebenspartner – grundsätzlich als Empfangsboten anzusehen sind.

Praxistipp

Bei einer Kündigung ist es in der Praxis häufig von entscheidender Bedeutung, dass der Zugang nicht nur nachweislich, sondern auch alsbald erfolgt. Ist es nicht möglich, das Schreiben dem Arbeitnehmer selbst zu übergeben, kann die Übermittlung an einen empfangsberechtigten Dritten eine zuverlässige Alternative zur postalischen Zustellung darstellen. Dies gilt insbesondere, wenn die Kündigung noch am selben Tag zugehen soll, da man am Nachmittag bzw. Abend mit einer Leerung des Briefkastens gewöhnlich nicht mehr rechnen kann. Zu beachten ist allerdings, dass nach bisheriger Rechtsprechung des BAG der Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben grundsätzlich nicht als zugegangen gegen sich gelten lassen muss, wenn der Empfangsbote die Annahme ablehnt und der Arbeitnehmer auf die Annahmeverweigerung keinen Einfluss genommen hat (BAG, Urt. v. 11.11.1992 – 2 AZR 328/92). Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, ließ das BAG im vorliegenden Fall offen, da der Ehemann es nicht ausdrücklich abgelehnt hatte, das Schreiben weiterzuleiten.

RAin Claudia Keiper, Allen & Overy LLP, Frankfurt am Main

Redaktion (allg.)

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