Überwachung des BEM durch den Betriebsrat

1. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Betriebsrat zur Auskunft über die Arbeitnehmer, die für ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) in Betracht kommen, verpflichtet.

2. Das Überwachungsrecht des Betriebsrats hängt weder von einer zu besorgenden Rechtsverletzung des Arbeitgebers noch vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte ab.

3. Der Arbeitgeber ist auch dann zur Auskunft verpflichtet, wenn die betroffenen Mitarbeiter der Weitergabe ihrer Daten nicht zugestimmt haben

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 1 ABR 46/10

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Nach einer mit dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung war der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmervertretung quartalsmäßig ein Verzeichnis der Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, die die Voraussetzungen für ein betriebliches Eingliederungsmanagement erfüllen. Später verweigerte der Arbeitgeber diese Auskünfte und berief sich auf datenschutzrechtliche Belange. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beantragte der Betriebsrat, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm quartalsmäßig ein Verzeichnis der Mitarbeiter vorzulegen, die die Voraussetzungen für ein betriebliches Eingliederungsmanagement erfüllen.

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