Umfang der Arbeitszeit: Überstundenschätzung
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Umfang der Arbeitszeit: Überstundenschätzung
Problempunkt
Der Kläger hatte für die Beklagte von 1.5.2011 bis zum 31.3.2012 befristet als Busfahrer gearbeitet. Er erhielt ein monatliches Bruttogehalt i. H. v. 1.800 Euro. In § 1 des Arbeitsvertrags war lediglich festgehalten, dass der Kläger „in Vollzeit“ beschäftigt wird. Eine genaue Vereinbarung, wie viele Stunden der Kläger leisten muss, gab es zwischen den Parteien nicht.
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