Umkleide-/Wegezeiten als bezahlte Arbeitszeit

1. Das Umkleiden ist Teil der vom Arbeitnehmer geschuldeten und ihm zu vergütenden Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss.

2. Steht fest (§ 286 ZPO), dass Umkleide- und Wegezeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für den zeitlichen Umfang, in dem diese erforderlich waren, nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht die erforderlichen Umkleide- und damit verbundenen Wegezeiten nach § 287 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO schätzen.

BAG, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 5 AZR 168/16

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Bild: schemev / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten über die Vergütung von Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten. Der Kläger wird bei der nicht tarifgebundenen Beklagten in der Lebensmittelproduktion eingesetzt und bezieht einen Stundenlohn. Aufgrund der geltenden Hygieneverordnung ist er verpflichtet, eine gestellte Arbeitskleidung zu tragen, die nicht mit nach Hause genommen werden darf und im Betrieb an-/abgelegt werden muss. Hierzu muss er nach Betreten des Betriebsgeländes die Arbeitskleidung an einer Ausgabestelle abholen, sich in einem Umkleideraum umziehen und anschließend im Bereich der Pforte an einer ersten Stempeluhr, die dazu dient, die Anwesenheit im Betrieb zu registrieren, abstempeln. Danach hat er sich zum Betriebsgebäude zu begeben und dort an einer zweiten Stempeluhr erneut zu stempeln. Der Mitarbeiter verlangt für die Jahre 2011 bis 2014 für 737 Arbeitstage zu je 36 Minuten Vergütung i. H. v. 6.220 Euro brutto für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung sowie innerbetriebliche Wegezeiten. Nach einer Beweisaufnahme gab das ArbG der Klage i. H. v. arbeitstäglich 27 Minuten, d. h. 4.665 Euro brutto, statt. Die Berufung der Beklagten wurde vom LAG zurückgewiesen.

Entscheidung

Nach dem BAG hat der Kläger für jeden Arbeitstag gem. § 611 BGB Anspruch auf Vergütung der Zeit, die er unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt, um sich umzukleiden und die damit verbundenen Wege zwischen Ausgabestelle und zweiter Stempeluhr zurückzulegen. Zu den „versprochenen Diensten“ i. S. v. § 611 BGB zählt jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. „Arbeit“ als Leistung der versprochenen Dienste i. S. d. § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG, Urt. v. 19.9.2012 – 5 AZR 678/11, AuA 7/13, S. 438). Also auch: Das Umkleiden und Zurücklegen der hiermit verbundenen innerbetrieblichen Wege, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss, und er das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet. Die Fremdnützigkeit ergibt sich aus der Weisung, die Arbeitskleidung erst im Betrieb anzulegen und sich dort an einer zwingend vorgegebenen, vom Arbeitsplatz getrennten Umkleidestelle umzuziehen (BAG, Beschl. v. 17.12.2015 – 1 ABR 76/13, AuA 7/16, S. 437). Dass der Kläger die Kleidung nicht mit nach Hause nehmen durfte entsprach den bei der Produktion von Lebensmitteln geltenden Hygienevorschriften und diente den Interessen der Beklagten. Der Weg von der Ausgabestelle zum eigentlichen Arbeitsplatz ist wegen der entsprechenden Organisation seitens des Betriebs nicht dem Arbeitsweg zuzurechnen (BAG v. 19.9.2012, a. a. O.).

Die Vergütungspflicht war auch nicht tariflich oder arbeitsvertraglich abbedungen oder abweichend geregelt. Die Regelung in § 1 AV „Die Wegezeiten zu bzw. von den Stempeluhren oder Pausenräumen sind leistungsentgeltfrei“ bezieht sich nur auf das Leistungsentgelt, nicht den Grundstundenlohn. Die Vorinstanzen haben den zeitlichen Umfang der Zeiten mit 27 Minuten auch rechtsfehlerfrei unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt. „Erforderlich“ ist nur die Zeit, die der einzelne Arbeitnehmer für das Umkleiden und den Weg zur und von der Umkleidestelle im Rahmen der objektiven Gegebenheiten unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt (BAG v. 19.03.2014 – 5 AZR 954/12, AuA 5/15, S. 312).

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Konsequenzen

Das BAG knüpft die Vergütungspflicht des Arbeitgebers an die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die aus § 611 BGB resultiert. Hier sind Haupt- und Nebenleistungspflichten des Angestellten zu berücksichtigen. Auch Zeiten außerhalb der eigentlichen Arbeitstätigkeit sind vergütungspflichtig, wenn sie angeordnet werden, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen und allein den Arbeitgeberinteressen dienen.

Praxistipp

Der Arbeits- oder Tarifvertrag kann grundsätzlich eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit vorsehen, d. h. dass Umkleide-/Wegezeiten gesondert bzw. geringer vergütet werden. Hierauf sollten Arbeitgeber hinwirken.

RA Volker Stück, Aschaffenburg

Redaktion (allg.)

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