Unterrichtung bei Betriebsübergang

1. Die Unterrichtung über die Identität des Betriebserwerbers ist fehlerhaft, wenn eine juristische Person mit den genannten Angaben im Zeitpunkt der Unterrichtung (noch) nicht im Handelsregister eingetragen ist.

2. Die fehlende Sozialplanpflicht des Betriebserwerbers nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist ein Umstand, über den die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer zu unterrichten sind.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 14. November 2013 – 8 AZR 824/12

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Bei einem Betriebsübergang gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber über. Hierüber und über weitere Einzelheiten hat der bisherige Arbeitgeber die betroffenen Mitarbeiter nach § 613a Abs. 5 BGB zu informieren, wobei die Rechtsprechung strenge Vorgaben an den Inhalt der Unterrichtung macht. Genügt sie diesen Vorgaben nicht, beginnt die einmonatige Frist zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs.

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