Problempunkt
Bei einem Betriebsübergang gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber über. Hierüber und über weitere Einzelheiten hat der bisherige Arbeitgeber die betroffenen Mitarbeiter nach § 613a Abs. 5 BGB zu informieren, wobei die Rechtsprechung strenge Vorgaben an den Inhalt der Unterrichtung macht. Genügt sie diesen Vorgaben nicht, beginnt die einmonatige Frist zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs.
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Redaktion (allg.)
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Problempunkt
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Im Streitfall war ein Arbeitnehmer seit dem 1.9.2000 bei der P GmbH als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Im Dezember 2013