Problempunkt
Bei der Ablösung von Richtlinien, auf die zur Berechnung einer Gratifikation im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird, durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung entsteht nach Ansicht des BAG eine nachträgliche Regelungslücke im Arbeitsvertrag, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist. Aus der dynamischen Bezugnahme auf Richtlinien der Gesellschaft lässt sich danach auf den Willen der Parteien schließen, auch eine nachfolgende kollektive Regelung vertraglich in Bezug nehmen zu wollen, die als neue Vergütungsordnung an die Stelle der vorhergehenden Richtlinien tritt.
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