Variable Vergütungen bei einem Betriebsübergang

1. Sagt der Arbeitgeber vertraglich die Zahlung von Gratifikationen „entsprechend den Richtlinien der Gesellschaft“ zu, kann die ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags ergeben, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die nach der jeweiligen Vergütungsordnung gezahlten Gratifikationen erwirbt.

2. Der Erwerber muss im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB diesen Anspruch erfüllen.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 18. April 2012 – 10 AZR 47/11

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Bild: schemev / stock.adobe.com
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Problempunkt

Bei der Ablösung von Richtlinien, auf die zur Berechnung einer Gratifikation im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird, durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung entsteht nach Ansicht des BAG eine nachträgliche Regelungslücke im Arbeitsvertrag, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist. Aus der dynamischen Bezugnahme auf Richtlinien der Gesellschaft lässt sich danach auf den Willen der Parteien schließen, auch eine nachfolgende kollektive Regelung vertraglich in Bezug nehmen zu wollen, die als neue Vergütungsordnung an die Stelle der vorhergehenden Richtlinien tritt.

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