Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Die vom BAG zur nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in seinen Urteilen vom 10.12.2013 (9 AZR 51/13) und 3.6.2014 (9 AZR 111/13) aufgestellten Grundsätze sind auf die Fälle verdeckter Arbeitnehmerüberlassung übertragbar. Dies gilt auch, wenn die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen eines Scheinwerkvertrags erfolgt.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 3 Sa 33/14

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Bislang ist es insbesondere bei Industriedienstleistern verbreitet, Zweifeln über das Vorliegen einer erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung mittels einer „in der Schublade“ bereitliegenden Erlaubnis gem. § 1 Abs. 1 AÜG zu begegnen, wenn sich der mit dem Kunden abgeschlossene Werk- oder Dienstvertrag im Nachhinein als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung herausstellt. Der Besitz einer „Vorratserlaubnis“ soll in diesem Fall insbesondere die im AÜG vorgesehene Fiktion eines Arbeitsverhältnisses verhindern (§ 10 Abs.1 Satz1 i.V. m. §9 Nr.1 AÜG, sog. Fallschirmlösung).

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Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
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