Problempunkt
Bislang ist es insbesondere bei Industriedienstleistern verbreitet, Zweifeln über das Vorliegen einer erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung mittels einer „in der Schublade“ bereitliegenden Erlaubnis gem. § 1 Abs. 1 AÜG zu begegnen, wenn sich der mit dem Kunden abgeschlossene Werk- oder Dienstvertrag im Nachhinein als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung herausstellt. Der Besitz einer „Vorratserlaubnis“ soll in diesem Fall insbesondere die im AÜG vorgesehene Fiktion eines Arbeitsverhältnisses verhindern (§ 10 Abs.1 Satz1 i.V. m. §9 Nr.1 AÜG, sog. Fallschirmlösung).
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Die Klägerin, französische Staatsangehörige und wohnhaft in Frankreich, macht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit
Einführung
Das AÜG hat durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ vom 21.2.2017 (BGBl. I 2017, S. 258
Problempunkt
Vorliegend stritten die Parteien über die rechtliche Wirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Befristungsabrede
Der Kläger ist seit April 2000 bei dem beklagten Krankenhaus gem. TVöD (VKA) beschäftigt und soll seine vertraglich geschuldete
Arbeitnehmerüberlassung (Überlassung zur Arbeitsleistung) i.S. v. § 1Abs. 1 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur
Überblick über die Rechtsquellen
Der Arbeitsschutz lässt sich strukturell in den sozialen Arbeitsschutz und den technischen