Verletzung einer ungeschriebenen Vertragspflicht

1. Eine zertifizierte Pkw-Verkäuferin ist auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung oder betriebliche Weisung verpflichtet, eine Bonitätsprüfung des Kunden durchzuführen, bevor sie ein Fahrzeug im Wert von 30.000 Euro zu einer mehrtägigen Probefahrt herausgibt.

2. Diese Pflicht folgt aus § 241 Abs. 2 BGB. Danach ist der Arbeitnehmer gehalten, erhebliche Vermögensgefährdungen des Arbeitgebers auszuschließen oder zumindest zu minimieren.

3. Eine Abmahnung ist bei der Verletzung ungeschriebener Vertragspflichten, die zu einer Vermögensgefährdung führen, entbehrlich. In einem solchen Fall kann der Mitarbeiter nicht von einer Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber ausgehen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. März 2007 – 10 Ca 457/06 (rk.)

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Problempunkt

Das LAG Sachsen-Anhalt hatte zu prüfen, ob die Verletzung vertraglich oder betrieblich nicht vereinbarter Arbeitspflichten eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1.1.2004 als Pkw-Verkäuferin beschäftigt. Während ihrer Ausbildung nahm sie erfolgreich an einer Ausbildung zur zertifizierten und geprüften Automobilverkäuferin teil.

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