Verlosung von Arbeitsplätzen nach Transfergesellschaft

1. Ein im Zusammenhang mit einem anstehenden Betriebsübergang geschlossener Aufhebungsvertrag, auch in Form eines dreiseitigen Vertrags zwischen altem Arbeitgeber, Arbeitnehmer und einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, ist nur wirksam, wenn er tatsächlich darauf gerichtet ist, dass der Mitarbeiter endgültig aus dem Betrieb ausscheidet.

2. Schließt der Betriebserwerber gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer oder stellt ihm dies zumindest verbindlich in Aussicht, ist der Aufhebungsvertrag unwirksam.

3. Verbindlich in Aussicht gestellt kann ein Arbeitsplatz auch sein, wenn der Erwerber sich verpflichtet, eine bestimmte Zahl zu übernehmender Arbeitnehmer im Losverfahren auszuwählen.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 18. August 2011 – 8 AZR 312/10

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war als Werkzeugmacher bei einem Unternehmen beschäftigt, das 2005 in Insolvenz ging. Der Insolvenzverwalter einigte sich mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich und Sozialplan, der auch die Einrichtung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) beinhaltete. Alle Mitarbeiter erhielten im Frühjahr 2006 noch nicht unterschriebene, dreiseitige Verträge zur Überleitung auf die BQG. Der Kläger bekam sechs davon mit jeweils unterschiedlichen Austrittsdaten. Er unterschrieb alle Ende März 2006.

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