Versetzung einer Pharmaberaterin in anderes Betreuungsgebiet

1. Es bestehen folgende Möglichkeiten, den Arbeitsort im Arbeitsvertrag zu regeln:

❯ Festlegung eines bestimmten Arbeitsorts ohne Änderungsvorbehalt: Änderung nicht einseitig, sondern nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung möglich;

❯ Festlegung eines bestimmten Arbeitsorts mit Änderungsvorbehalt, bloßer Verweis auf § 106 GewO oder Verzicht auf Regelung: Arbeitgeber kann unbeschadet der Ausübungskontrolle Arbeitsort einseitig ändern.

2. Da der Arbeitgeber hiermit den Inhalt der Hauptpflicht bestimmt, unterliegen die Regelungen keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei ist es unerheblich, wie eng oder weit die Leistungsbestimmung gefasst ist. Es erfolgt lediglich eine Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

3. All das gilt grundsätzlich auch für die Festlegung des Arbeitsinhalts im Vertrag.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 19. Januar 2011 – 10 AZR 738/09

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Firma stellt Arzneimittel her und vertreibt diese. Die verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige Mitarbeiterin ist seit April 2000 für die Beklagte als Pharmaberaterin im Verordnungsaußendienst als Ansprechpartnerin für Ärzte tätig. Der Arbeitsvertrag regelt Folgendes:

§ 1 ...

... Das Arbeitsgebiet umfasst:

- AB 926.

...

§ 16 Dienstversetzung

Die Firma behält sich Gebietsänderungen oder Zuweisung eines anderen Gebiets vor, wenn sich dies aus der weiteren Entwicklung des Außendienstes ergibt.

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