Verwirkung des Widerspruchsrechts
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Verwirkung des Widerspruchsrechts
Problempunkt
Das BAG musste entscheiden, ob der Kläger sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB verwirkt hatte. Der Arbeitgeber beschloss für den Geschäftsbereich, in dem der Mitarbeiter tätig war, Personal abzubauen. Dies geschah durch Frühruhestandsvereinbarungen. Den Rest des Geschäftsbereichs übertrug der Arbeitgeber dann auf eine Tochtergesellschaft.
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