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Verwirkung des Widerspruchsrechts

Bild: Kzenon/stock.adobe.com
Lesedauer: ca. 4 Minuten

Verwirkung des Widerspruchsrechts

Problempunkt

Das BAG musste entscheiden, ob der Kläger sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB verwirkt hatte. Der Arbeitgeber beschloss für den Geschäftsbereich, in dem der Mitarbeiter tätig war, Personal abzubauen. Dies geschah durch Frühruhestandsvereinbarungen. Den Rest des Geschäftsbereichs übertrug der Arbeitgeber dann auf eine Tochtergesellschaft.

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