Verzicht auf Lohnansprüche wegen Betriebsübergang

1. Ein Erlassvertrag, den die Arbeitsvertragsparteien vor einem Betriebsübergang schließen, um zu verhindern, dass der Erwerber in bestehende Rechte aus dem Arbeitsverhältnis eintritt, umgeht die zwingenden gesetzlichen Rechtsfolgen des § 613a BGB und ist nach § 134 BGB nichtig.

2. § 613a BGB bezweckt nicht, Sanierungen im Falle von Betriebsübergängen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 19. März 2009 – 8 AZR 722/07

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin arbeitete seit 1998 für den Beklagten als Erzieherin. Ende 2003 geriet der Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Er erfüllte daher die vertraglichen Ansprüche der Klägerin auf Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld für 2003 nur teilweise und für 2004 gar nicht mehr. Im Frühjahr 2005 informierte der Beklagte die Klägerin, dass ein anderer Träger den Betriebsteil, dem sie angehört, zum 1.4.2005 übernimmt und ihr Arbeitsverhältnis auf diesen übergeht. Allerdings werde die Übernahme nur erfolgen, wenn die Mitarbeiter auf ihr rückständiges Weihnachts- und Urlaubsgeld verzichten.

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