Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers

Leiharbeitnehmer können nicht in den Betriebsrat des Entleiherbetriebs gewählt werden. Dies gilt auch bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.

(Leitsatz der Bearbeiterin)

BAG, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 7 ABR 51/08

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), die eine Sozialstation betreibt. Die Gesellschaftsanteile an der gGmbH halten zu 74 % der DRK-Kreisverband E. e.V. und zu 26 % die Kirchengemeinde E. Der DRK-Kreisverband überlässt der gGmbH bei ihr angestellte Arbeitnehmer aufgrund von Gestellungsverträgen. Die in der Sozialstation eingesetzten Mitarbeiter des DRK-Kreisverbands führen die Arbeiten nach den dienstlichen Weisungen der Leitung der Sozialstation aus. Diese plant und gewährt auch ihren Urlaub. Die gGmbH erstattet dem DRK-Kreisverband die Personalkosten für ihre in der Sozialstation eingesetzten Arbeitnehmer.

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