Warnfunktion der Abmahnung trotz Unwirksamkeit
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten als Kundenbetreuer im Nahverkehr beschäftigt. Er verkaufte u. a. Fahrkarten im Zug - auch gegen Barzahlung mit einem sog. Mobile Terminal. Die Abrechnungen musste er innerhalb einer bestimmten Frist vornehmen. Im Februar 2002 ermahnte ihn die Beklagten, weil er diese überschritten hatte. Im März und April mahnte sie ihn ab, da er das Mobile Terminal nicht rechtzeitig abgeliefert bzw. unentschuldigt gefehlt hatte.
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Redaktion (allg.)
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Problempunkt
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Problempunkt
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