Warnfunktion von Abmahnungen
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Warnfunktion von Abmahnungen
Problempunkt
Der Kläger (Arbeitnehmer) war bei der Beklagten (Arbeitgeberin) als Auslieferungsfahrer tätig. Seit 1983 kam er wiederholt zu spät zur Arbeit und zwar mit Verspätungen zwischen einigen Minuten und zwei Stunden. Er erklärte dies damit, dass er aufgrund von Schlafstörungen verschlafen habe.
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