Widerruf einer Zulage in Altfällen
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Widerruf einer Zulage in Altfällen
Problempunkt
Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 unterliegen Arbeitsverträge der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Seitdem dürfen Arbeitgeber eine vertraglich zugesagte Leistung, z. B. eine Zulage, nicht (mehr) ohne Weiteres aufgrund eines Vorbehalts im Arbeitsvertrag widerrufen.
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