Wirksamer Aufhebungsvertrag trotz Kündigungsandrohung

1. Erklärt der Arbeitgeber ausdrücklich oder aus den Umständen folgend, dass er das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beendet, falls der Arbeitnehmer keinen Aufhebungsvertrag abschließt, stellt dies eine Drohung dar.

2. Eine derartige Drohung ist nur widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Kündigung in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte.

3. Besteht ein berechtigter Diebstahlsoder Unterschlagungsverdacht, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer außerordentlichen Kündigung drohen, um ihn dazu zu bewegen, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Hessen, Urteil vom 22. März 2010 – 17 Sa 1303/09 (rk.)

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Problempunkt

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags. Die Klägerin war als Verkäuferin und Kassiererin tätig. Sie befand sich mit einer weiteren Kollegin in einer Verkaufsstelle des Beklagten, als eine Testkäuferin vorbeikam. Diese erwarb Zigaretten im Wert von 8 Euro, übergab den Betrag einer Verkäuferin und verließ den Laden ohne den Kassiervorgang abzuwarten. Das Geld wurde weder in die Kasse eingelegt noch registriert.

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