Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung
Problempunkt
Der Kläger war als Kraftfahrzeugmechaniker bei der beklagten Kfz-Vertragshändlerin beschäftigt. Nachdem es bei ihr zu Fehlbeständen gekommen war, wies diese zunächst durch Betriebsaushang auf die Differenzen hin, untersagte allen Mitarbeitern – mit Ausnahme der beiden Lageristen – den Zutritt zum Lager und verbot ihnen, Teile aus den Regalen zu entnehmen. Nachdem diese Maßnahmen nicht geholfen hatten, installierte die Beklagte im Lager mit Zustimmung der Lageristen eine Videokamera. Von dieser Maßnahme hatten weder die anderen Mitarbeiter Kenntnis noch wurde der Betriebsrat beteiligt.
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●Problempunkt
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