Zurückweisung der Kündigung eines Personalleiters

1. Ein Personalleiter ist kündigungsberechtigt. Die von ihm ohne Vollmacht ausgesprochene Kündigung kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil er Gesamtprokura hat und statt eines weiteren Prokuristen ein Personalreferent (i. V.) mitzeichnete.

2. Eine Zurückweisung kommt aber in Betracht, wenn der Gekündigte nicht davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass der Personalleiter diese Stellung innehat.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 25. September 2014 – 2 AZR 567/13

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Bild: Erwin-Wodicka / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Arbeitnehmer wendet sich gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung. Das Kündigungsschreiben war vom Personal­leiter K mit dem Zusatz „ppa“ und vom Personalsachbearbeiter G mit dem Zusatz „i. V.“ unterzeichnet. Laut Handelsregister war K Gesamtprokurist der Beklagten und zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten wies der Kläger die Kündigung mangels Nachweises der Vertretungsberechtigung des Unterzeichners zurück.

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