Zusammenlegung von Niederlassungen und Sozialauswahl
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Zusammenlegung von Niederlassungen und Sozialauswahl
Problempunkt
Die beklagte Arbeitgeberin beschloss, eine Niederlassung in R. zu schließen und Teile davon mit einer ca. 125 km entfernten Niederlassung in H. zusammenzulegen. Sie sprach daher allen in R. beschäftigten Arbeitnehmern eine Änderungskündigung mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung in H. aus. Dieses Angebot nahm u.a. der in R. beschäftigte Betriebsleiter an.
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