Die Corona-Pandemie dauert noch immer an. Aktuell lassen sich sogar wieder steigende Fallzahlen beobachten. Daher ist der Ärger über die fehlende gesetzliche Grundlage zur Einführung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz nachvollziehbar.
Bisher gibt es gesetzlich festgelegte Zugangsbeschränkungen für Personen, die weder geimpft noch genesen noch (negativ) getestet sind, lediglich für bestimmte Bereiche, wie Kultur, Gastronomie oder das Hochschulwesen. Für Unternehmen gelten diese nur bei zwingendem Kundenkontakt der Mitarbeiter.
Vorhaben der Ampel-Parteien
SPD, Grüne und FDP beabsichtigen, die 3G-Regel zur Pflicht am Arbeitsplatz zu machen. Die Parteien sehen wohl aktuell vor, das IfSG um einen „bundeseinheitlich anwendbaren Katalog möglicher Schutzmaßnahmen“ zu erweitern, so dass diese dem tatsächlichen Verlauf des Infektionsgeschehens individuell angepasst werden können.
Jedoch können Arbeitgeber auch ohne konkrete gesetzliche Regelung Maßnahmen einführen. Da es sich um eine Frage der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer und Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung des Betriebs, aber auch am Schutz seiner Arbeitnehmer handelt, muss diese zugunsten der Arbeitgeberseite ausfallen. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 618 BGB und § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG zum Schutz der Beschäftigten nachkommen will. Darüber hinaus hat er das Haus- sowie Weisungsrecht aus § 106 GewO, § 611a Abs. 1 Satz 2 BGB inne. Im Rahmen dieser Rechte und Pflichten kann er z. B. regelmäßige Corona-Tests der Arbeitnehmer anordnen, was auch gerichtliche Entscheidungen mittlerweile bestätigen (ArbG Offenbach am Main, Urt. v. 3.2.2021, Az. 4 Ga 1/21).
Allerdings ist zu beachten, dass in Betrieben mit Betriebsrat dieser ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG hat. Im Falle der Einführung einer gesetzlich verpflichtenden 3G-Regelung bestünde ein solches nur noch hinsichtlich deren Umsetzung.
Unklarheit bei Tragung der Kosten
Sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerverbände fordern zur Pandemieeindämmung mittlerweile eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Die BDA verlangt insbesondere, das Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- und Genesungsstatus gesetzlich zu regeln. Auch die IG-Metall sieht eine Testpflicht und damit 3G-Regelung auf Grund des gegenwärtigen Infektionsgeschehens als zumutbar an, lehnt ein 2G-Modell für den Arbeitsplatz jedoch ab. Uneinigkeit besteht bei der Frage, wer die Kosten für Covid-19-Tests tragen soll.
Grundsätzlich ist es Unternehmen möglich, Anreize für eine freiwillige Beteiligung der Arbeitnehmer am 3G-Modell zu schaffen. In der Gewährung von Prämien, zusätzlicher freier Tage o. Ä. liegt eine Ungleichbehandlung, die allerdings durch den Gesundheitsschutz als sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Lesen Sie zu diesem Thema folgenden Artikel aus AuA 10/21:
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
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