Die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen ist wieder in Kraft getreten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute bekannt gegeben, dass dies mit Wirkung ab 4. August befristet bis 30. November möglich ist. Das gilt so kurzfristig, weil das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Beschluss nicht beanstandet hat und dieser bereits im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Arbeitnehmer, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können somit telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Eine Verlängerung um weitere sieben Tage kann ebenfalls via Telefon erfolgen. Die Mediziner müssen dabei den persönlichen Gesundheitszustand der betroffenen Patienten durch eingehende Befragung feststellen können.
Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, wird in der entsprechenden Pressemitteilung vom heutigen Tage mit folgenden Worten zitiert: „Die Corona-Infektionszahlen sind nach einem Abflachen im Frühjahr 2022 wieder angestiegen. Gleichzeitig steht uns in den kommenden Monaten die Erkältungs- und Grippesaison bevor. Mit dem Wiedereinsetzen der telefonischen Krankschreibung folgt der G-BA dem Leitsatz: Vorsicht statt unnötiger Risiken. Wir wollen volle Wartezimmer in Arztpraxen und das Entstehen neuer Infektionsketten vermeiden. Mit dem Reaktivieren der telefonischen Krankschreibung haben wir in den nächsten Monaten eine einfache, erprobte und vor allem bundesweit einheitliche Lösung. Die Regelung schützt vor allem die besonders gefährdeten Risikogruppen wie Ältere oder chronisch Kranke, die dringend regelmäßig zum Arzt müssen, vor vermeidbaren und für sie besonders bedrohlichen Infektionen. Die Corona-Sonderregelung wird derzeit auch deshalb nochmals gebraucht, weil Videosprechstunden, die ja ebenfalls einen persönlichen Kontakt vermeiden, noch nicht überall angeboten werden.“
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