Angebot von Corona-Schutzimpfungen in Unternehmen

Bild: pixabay.com
Bild: pixabay.com

28 % der Unternehmen mit Betriebsärzten machen ihren Beschäftigten Angebote für eine Impfung gegen das Coronavirus, 12 % der Unternehmen planen bereits Impfangebote. 38 % der befragten Betriebe werden Mitarbeitern allerdings kein Angebot machen. Nicht mehr nötig sind für 22 % der Betriebe die Impfungen durch Betriebsärzte, da Impfangebote im Zuge anderer Maßnahmen bereits erfolgt sind. Zu diesem Ergebnis kam die Mitte Juni durchgeführte Befragung von rund 2.000 Betrieben im Rahmen der regelmäßigen IAB-Studie „Betriebe in der Covid-19-Krise“. Zum Hintergrund: Seit dem 7. Juni können Unternehmen ihren Mitarbeitern Impfangebote durch die Betriebsärzte machen.

Von den Betrieben mit mehr als 250 Beschäftigten machen gegenwärtig 56 % ein Impfangebot über den Betriebsarzt – weitere 19 % planen dies konkret. Zum Vergleich: 28 % der Betriebe mit bis zu 9 Beschäftigten und 22 % der Betriebe mit 10 bis 49 Beschäftigten bieten Impfungen gegen das Coronavirus an. Gründe für die niedrigeren Zahlen sind das Fehlen fester Betriebsärzte und der eigenschränkte Zugriff auf externe betriebsärztliche Leistungen.

Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.

Printer Friendly, PDF & Email

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten

Durch die Corona-Pandemie haben sich flexible Arbeitsmodelle ungewohnt schnell entwickelt und verbreitet. Die im Rahmen der Konstanzer Homeoffice

Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung

Das Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen durfte einer nicht gegen das Coronavirus geimpften Antragstellerin untersagen, das Krankenhaus, in dem sie

Das ArbG Berlin hat die fristlose Kündigung eines Lehrers des Landes Berlin als wirksam erachtet, der auf YouTube ein Video veröffentlicht hat, das

Die 2. Kammer des VG Hannover hat die auf die Feststellung eines Dienstunfalls gerichtete Klage einer 62-jährigen Förderschullehrerin abgewiesen (Urt