Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der Zentren und Seminarhäuser betreibt. Die drei klagenden Parteien waren sog. Sevakas, die für einige Zeit in einem Ashram des Beklagten lebten und Dienste verrichteten. Gegenstand der Sevadienste sind beispielsweise Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung und die Durchführung von Yoga-Unterricht sowie die Leitung von Seminaren.
Die drei klagenden Parteien haben Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beklagten in dem Yoga-Ashram. Das hat die 6. Kammer des LAG Hamm am 14.5.2024 entschieden (6 Sa 1128/23, 6 Sa 1129/23, 6 Sa 1112/23). Es handelt sich bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen um Arbeitsverhältnisse. Der Beklagte ist in den streitgegenständlichen Zeiträumen weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen. Auch die Vereinsautonomie steht den Ansprüchen nicht entgegen.
Dabei besteht in zwei der Verfahren schon insoweit eine Bindungswirkung aufgrund der vorhergehenden Entscheidungen des BAG (Urt. v. 25.4.2023 – 9 AZR 254/22, 9 AZR 253/22). Neue Tatsachen, die zu einer anderen rechtlichen Wertung führen würden, sind nicht gegeben. Bei dem Umfang der Zahlungsansprüche sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie weitere Zeiten zu berücksichtigen, für die ein Zahlungsanspruch in Höhe des Mindestlohns besteht. Dabei ist aufgrund der durch die Parteien vorgetragenen Tatsachen jeweils von einem geringeren Betrag auszugehen, als von den klagenden Parteien geltend gemacht.
Die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des ArbG Detmold (Urt. v. 15.10.2021 – 3 Ca 696/20, 3 Ca 732/20 sowie Urt. v. 11.10.2023 – 2 Ca 906/22) blieben damit weitestgehend erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die (erneute) Revision nicht zugelassen.
Zwei der Berufungsverfahren waren bereits beim BAG anhängig und wurden zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Pressemitteilung des LAG Hamm vom 14.5.2024
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