Arbeitssicherheit: Rauschmittel am Arbeitsplatz
Die Frage, wie der richtige Umgang mit suchtkranken Beschäftigten aussieht, ist im Arbeitskontext immer wieder relevant. Im Zusammenhang mit der geplanten Cannabis-Legalisierung fordert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) nun, alle Rauschmittel am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen gleich zu behandeln.
Vor dem Hintergrund höherer Gefährdungen und weiterer Auswirkungen am Arbeitsplatz fordert die DGUV in ihrer Position „NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung“ einen Konsum, „der zu Gefährdungen an Arbeitsplätzen und in Bildungseinrichtungen führen kann“, auszuschließen. Unter Verweis auf die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) wird klargestellt, dass sich Versicherte „durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen [dürfen], durch den sie sich selbst oder andere gefährden können“. Für Unternehmer gilt entsprechend, dass sie „Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen“ (vgl. § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).
Aufgrund der noch unbeantworteten Frage, wie sich der Verdacht einer Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens durch Cannabis feststellen lässt, fordert die DGUV von der Politik u. a. die Förderung entsprechender Forschungsvorhaben zur Feststellung evidenzbasierter Kriterien hierzu.
Arbeitgeber erhalten von der DGUV bspw. Unterstützung bei Fragen betrieblicher Suchtprävention sowie Informationen zu Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
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