Angesichts der Coronavirus-Epidemie können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege seit Anfang der Woche nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen.
Voraussetzung hierfür ist, dass sie weder in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neue Coronavirus nachgewiesen wurde, noch sich in einem Gebiet mit Covid-19-Fällen aufgehalten haben. Diese Regelung gilt auch für Kinder. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband verständigt (https://www.kbv.de/html/presse_44754.php).
Rechtlich ist die Maßnahme umstritten, so fragt bspw. Dr. Michel Hoffmann, Küttner Rechtsanwälte, Köln, nach der Zuständigkeit der Verbände für ein solches Verfahren im Alleingang. Faktisch gehe es um eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Hoffmann warnt Ärzte davor, die Pressemitteilung als Freifahrtsschein zu nutzen und quasi automatisiert AU-Bescheinigungen auszustellen oder gar über die Arzthelferinnen ausstellen zu lassen. Den hohen Beweiswert der Rechtsprechung bzgl. einer AU-Bescheinigung spricht er dem neuen Verfahren ab, wobei Arbeitgebern eine Überprüfung faktisch nicht möglich ist.
Insofern wird aufgefordert, von der sicherlich sinnvollen Regelung in der akuten Krisensituation nur in berechtigten Fällen Gebrauch zu machen. Beschäftigte können auch weiterhin nicht eigenständig entscheiden, ob sie zu Hause bleiben; die Sorge um eine Ansteckung oder die eigenmächtig angeordnete Quarantäne sind kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit.
Aktuelle Beiträge zu Epidemien und To-dos für Arbeitgeber sind auch Schwerpunkt in unserer nächsten Ausgabe (AuA 4/20).
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