AU-Bescheinigung weiter telefonisch möglich

Quelle: pixabay.com
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Nach massiver Kritik von Medizinern und Gewerkschaften wird die Möglichkeit zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, vorerst doch bis zum 4.5.2020 verlängert. Ursprünglich sollte die Sonderregelung schon früher auslaufen und erkrankte Beschäftigte in Deutschland, die sich eine AU-Bescheinigung ausstellen lassen wollten, wieder persönlich beim Arzt erscheinen.
Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Der Gemeinsame Bundesausschuss (höchstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen) machte nun einen Rückzieher und ermöglicht weiterhin die Krankschreibung per Telefon in bestimmten Fällen. Das Gremium setzt sich zusammen aus den großen Selbstverwaltungsorganisationen Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).

Die Möglichkeit zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, wurde zur Entlastung des Gesundheitswesens geschaffen. In der Begründung des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses zur zwischenzeitlichen Beendigung der Sonderregelung hieß es hierzu noch wörtlich: „Da sich zwischenzeitlich die Zahl der Neuinfektionen deutlich verringert hat und Abstands- und Hygieneregeln in allen Lebensbereichen und vor allem auch in Arztpraxen durchgängig und strikt beachtet werden, kann die befristete Sonderregelung ohne Gefahr einer Erhöhung des Infektionsrisikos für Patientinnen und Patienten oder Ärztinnen und Ärzte aufgehoben werden, zumal auch durch die teilweisen Wiederöffnungsmöglichkeiten für Ladengeschäfte auch in anderen Lebensbereichen behutsame Lockerungen erfolgt sind. Deshalb ist es auch geboten, bei der Diagnose von möglichen Erkrankungen wieder zum Regelfall der persönlichen und unmittelbaren Anamnese im direkten Kontakt zwischen Arzt und Patient zurückzukehren, um so auch sicherzustellen, dass relevante Erkrankungen umfassender und präziser erkannt werden, als dies bei telefonischer Anamnese möglich erscheint.“
Nun aber lenkte der Bundesausschuss ein: "Alle Verantwortlichen müssen derzeit tagesaktuell und auf unsicherer Erkenntnislage neu abwägen und entscheiden, wie eine schrittweise Herstellung des regulären Medizinbetriebes unter Wahrung des gebotenen Infektionsschutzes möglich ist", sagte der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses im Gesundheitswesen Josef Hecken am Montagabend.

Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V, nach der der Gemeinsame Bundesausschuss die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) zur Konkretisierung der Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit beschließt. Die besondere Eilbedürftigkeit besteht gem. § 9 Absatz 2 Satz 5 der Geschäftsordnung.

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