BAG zu freigestelltem Betriebsratsmitglied – Vergütungsanpassung – Beteiligung des Betriebsrats

Bild: Roman/stock.adobe.com
Bild: Roman/stock.adobe.com

Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG unterliegt nicht der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.

Die Arbeitgeberin, die regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, unterhält in Leipzig zwei Autohäuser, für die der antragstellende Betriebsrat errichtet ist. Nachdem der freigestellte Vorsitzende des Betriebsrats im Jahr 2021 erfolgreich das Assessment Center „Führungskräftepotenzial“
durchlaufen hatte, vergütete ihn die Arbeitgeberin entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags. Der Betriebsrat hat gemeint, ihm stehe hierbei ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu, und hat im Rahmen dieses Beschlussverfahrens entsprechend § 101 BetrVG seine Beteiligung gerichtlich geltend gemacht.

Die Vorinstanzen haben der Arbeitgeberin aufgegeben, beim Betriebsrat ein Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG einzuleiten. Die gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Betriebsrat steht bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zu. Die Norm sieht eine Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen vor. Diese bestehen in
der Zuordnung der zu verrichtenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung. Bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG erfolgt demgegenüber keine solche Einordnung, sondern eine Anpassung der Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach Maßgabe der in diesen Normen geregelten gesetzlichen Vorgaben. Danach ist die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder zur Vermeidung einer Benachteiligung anzupassen, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte.

Pressemitteilung Nr. 31/24 des BAG vom 26.11.2024 zum Beschluss vom 26.11.2024 (1 ABR 12/23)

Lesen Sie zu diesem Thema folgenden Artikel aus AuA 11/24:

Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern war schon immer ein sensibles Thema im deutschen Arbeitsrecht. Doch seit dem „Volkswagen-Skandal“ und dem seit dem im...

Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate kostenfrei inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.

Printer Friendly, PDF & Email

Im Titelthema der AuA 12/23 befassen sich Dr. Markus Diepold und Matthias Stelzer (beide Dentons Berlin) mit der ohnehin komplexen Thematik des

Über den Fall Bernd Osterloh und seine Vergütung als Betriebsratsmitglied haben wir hier bereits im vergangenen Jahr gesprochen. Anlass war damals

Randolf Jessl und Prof. Dr. Thomas Wilhelm stellen im Titelthema die These auf, dass geteilte Führung bessere Führung ist. Aus ihrer Sicht ist Co

Die Aussetzung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines Tarifvertrags zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der

Bernd Osterloh – ein erst auf den zweiten Blick schillernder Name. Der ehemalige Industriekaufmann legte eine steile Karriere hin. Seine Vergütung als

Alles fing an mit der schillernden Figur Bernd Osterloh bei VW. Als dann im Januar dieses Jahres der BGH einen Schlussstrich unter die Sache hätte