Beweis des Zugangs einer E-Mail

Bild: pixabay.com
Bild: pixabay.com

Den Absender einer E-Mail trifft gemäß § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.

Dies hat das Landesarbeitsgericht am 11. Januar 2022 entschieden.

In dem Rechtsstreit stritten die Parteien um die Verpflichtung des Klägers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie aus betrieblichen Gründen dem Kläger nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Kläger eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Beklagte verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt worden sei und sie daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe. Laut Kläger ging eine solche E-Mail erst drei Tage später bei ihm ein.

In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Beklagte, vom Gehalt des Klägers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Sie war der Ansicht, dass dem Kläger rechtzeitig ein Arbeitsplatz aufgrund der E-Mail angeboten worden sei. Die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung sei nicht eingetreten. Sie könne sich hinsichtlich des fristgerechten Zugangs der E-Mail auf den Beweis des ersten Anscheins berufen.

Das Arbeitsgericht hat der Lohnzahlungsklage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Der Zugang einer E-Mail sei vom Versender darzulegen und zu beweisen. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt.

Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.

Pressemitteilung Nr. 2/2022 des LAG Köln vom 21.2.2022

Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.

Printer Friendly, PDF & Email

Der Kongress Arbeitsrecht findet in diesem Jahr bereits zum 20. Mal statt.
Nachdem die Teilnehmer – online und vor Ort im Steigenberger Hotel am

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Das FG Niedersachsen hat sich mit mehreren gleich gelagerten Fällen zur begünstigten steuerlichen Behandlung von Abfindungen bei

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Gemeint ist die Arbeitnehmerhaftung für eingetretene Schäden bei der mobilen Arbeit. Darunter fallen die Arbeit von zu Hause (sog. Homeoffice), aber

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

§ 42e EStG regelt, dass ein Betriebsstättenfinanzamt auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben hat, ob und inwieweit im

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Auch wenn sowohl die Grundvergütung wie auch in vielen Situationen die Sonderzahlungen durch tarifliche Anspruchsgrundlagen festgelegt

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

● Problempunkt

Die Arbeitgeberin betreibt Betriebe des Schienennahverkehrs. Sie bat den zuständigen Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung