Blase am Fuß führt zu Teilamputation – Arbeitsunfall?

Bild: pixabay.com
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Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Fischer, der sich bei Ausübung seiner Tätigkeit eine Blase am rechten Fuß zuzog, eine später erforderlich werdende Teilamputation dieses Fußes nicht mehr auf diese Blase zurückführen kann (Urt. v. 16.3.2022 – L 3 U 58/20).

Der als Flussfischer tätige Kläger kontrollierte im März 2009 Netze und Reusen auf der Dahme, nahm den Fischfang mit an Bord und reinigte die Netze von Ästen und Laub. Dabei trug er Gummistiefel und watete durch das vier bis fünf Grad kühle Wasser. Am Abend bemerkte er an seinem rechten Fuß eine Blase, öffnete sie und klebte zur Wundversorgung ein Pflaster auf. In den folgenden Wochen entzündete sich die Hautläsion am Fuß so stark, dass der Mann in ein Krankenhaus eingewiesen werden musste. Dort wurde eine Diabeteserkrankung diagnostiziert, die sich bis dahin noch nicht klinisch manifestiert hatte. In der Folge weiteten sich die Entzündungen am Fuß aus und der Mann entwickelte das Vollbild eines sogenannten Charcot-Fußes, einer besonders schweren Form des diabetischen Fußes. Ein Teil des Fußes musste schließlich amputiert werden.

Die Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall mit all seinen Folgen zunächst als Arbeitsunfall an und gewährte dem Fischer eine Verletztenrente. Nachdem der Mann einige Jahre später vorgetragen hatte, die Folgen des Unfalls hätten sich verschlimmert und seine Rente sei zu erhöhen, ließ die Berufsgenossenschaft ihn erneut ärztlich untersuchen. Der medizinische Gutachter vertrat die Auffassung, die Blase am Fuß sei lediglich der (austauschbare) Auslöser der schwerwiegenden Folgen gewesen, unter denen der Fischer in der Folge litt. Eine ähnliche, alltäglich vorkommende Verletzung am Fuß hätte in Anbetracht der Diabeteserkrankung zu einem vergleichbaren Verlauf geführt.

Daraufhin entzog die Berufsgenossenschaft dem Mann die gewährte Verletztenrente. Unfallfolgen, die zum Bezug einer Verletztenrente berechtigen könnten, lägen nicht vor.

Die hiergegen gerichtete Klage des Fischers vor dem Sozialgericht Cottbus blieb ohne Erfolg.

Der 3. Senat des Landessozialgerichts hat die Entscheidung des Sozialgerichts Cottbus nunmehr bestätigt. Zwar habe die auf Antrag des Klägers als Sachverständige gehörte, ihn behandelnde Ärztin die Auffassung vertreten, die Diabeteserkrankung sei zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht weit fortgeschritten gewesen, sodass sie nicht wesentliche Ursache der schwerwiegenden Entzündungen und der weiteren Folgen habe sein können. Nach den Feststellungen der beiden weiteren gehörten Sachverständigen führe eine Blase für sich genommen aber nicht zu einer schwerwiegenden Weichteilinfektion. Ursächlich hierfür und für die weitere Folge des Charcot-Fußes sei vielmehr die Diabeteserkrankung, auch wenn diese sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht klinisch manifestiert gehabt habe. Eine Blase komme mit großer Häufigkeit in der Allgemeinbevölkerung vor und heile in fast 100 % der Fälle innerhalb kurzer Zeit folgenlos ab. Komme es infolge einer Blase zu ernsten Komplikationen, liege die wesentliche Ursache hierfür in einer anderen Schadensanlage, hier der Diabeteserkrankung.

Zum Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entscheidet sich, ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, danach, ob das Unfallereignis selbst für den Eintritt des Gesundheitsschadens wesentlich war und nicht ausschließlich eine andere, unfallunabhängige Ursache.

Pressemitteilung Nr. 20220325 des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.3.2022

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