Corona-Arbeitsschutzverordnung bis Ende April verlängert
Die seit 21. Januar geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde heute vom Bundeskabinett bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Die bisher geltenden Auflagen zur Reduzierung der Kontakte im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis bleiben damit über den 15. März hinaus bestehen.
Dies bedeutet auch weiterhin für Arbeitgeber:
- Verpflichtung zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
- In gemeinsam genutzten Räumen gilt eine Mindestfläche von 10 m² pro Person.
- In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten müssen diese in feste, nach Möglichkeit kleine Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung eines hochwertigen Mund-Nasen-Schutzes (medizinische Gesichtsmaske, FFP2-Maske, vergleichbare Atemschutzmaske).
Wichtig für Arbeitgeber: Die Änderungsverordnung enthält u. a. die Klarstellung, dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken für die Beschäftigten bereitgestellt und getragen werden müssen. FFP2-Atemschutzmasken und vergleichbare Atemschutzmasken sind erforderlich, wenn Beschäftigte aufgrund spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen.
In dieser Broschüre sind alle zentralen aushangpflichtigen Gesetze sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung zusammengestellt.
Als Aushangpflichtiger sind Sie damit auf der sicheren Seite!
Beschäftigte der Reinigungsbranche, die bei der Durchführung der Arbeiten eine sogenannte OP-Maske tragen, haben keinen Anspruch auf einen tariflichen
Das Arbeitsgericht Köln hat die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam befunden, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten
Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske) auf Anweisung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfüllt nicht
Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen
Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend