Corona-Arbeitsschutzverordnung bis Ende April verlängert
Die seit 21. Januar geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde heute vom Bundeskabinett bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Die bisher geltenden Auflagen zur Reduzierung der Kontakte im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis bleiben damit über den 15. März hinaus bestehen.
Dies bedeutet auch weiterhin für Arbeitgeber:
- Verpflichtung zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
- In gemeinsam genutzten Räumen gilt eine Mindestfläche von 10 m² pro Person.
- In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten müssen diese in feste, nach Möglichkeit kleine Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung eines hochwertigen Mund-Nasen-Schutzes (medizinische Gesichtsmaske, FFP2-Maske, vergleichbare Atemschutzmaske).
Wichtig für Arbeitgeber: Die Änderungsverordnung enthält u. a. die Klarstellung, dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken für die Beschäftigten bereitgestellt und getragen werden müssen. FFP2-Atemschutzmasken und vergleichbare Atemschutzmasken sind erforderlich, wenn Beschäftigte aufgrund spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen.
