Diskriminierung am Arbeitsplatz: Jeder dritte Arbeitnehmer betroffen

Bild: pixabay.com
Bild: pixabay.com

Jeder dritte (31 %) Arbeitnehmer gibt an, sich im aktuellen Arbeitsverhältnis bereits einmal benachteiligt gefühlt zu haben. So lautet das Ergebnis des ersten Teils der Workforce View Studie 2020 des ADP Research Institute, bei der weltweit über 32.000 Arbeitnehmer zwischen Oktober 2019 und Anfang Januar 2020 befragt wurden.

Als häufigster Grund der Benachteiligung wird in Deutschland das Geschlecht genannt (8,1 %), wobei mehr als zweimal so viele Frauen (11,7 %) wie Männer (4,6 %) von dieser Art der Diskriminierung berichten.

Alter (7,6 %) und Erscheinungsbild (5,1 %) sind die am zweithäufigsten genannten Formen der Diskriminierung. Weitere mögliche Gründe für das Gefühl, betroffen zu sein, umfassen Bildung, Nationalität, ethnischen Hintergrund, Religion, Behinderung, psychische Gesundheit und familiäre Umstände.

37 % der Deutschen hätten kein Problem damit, bei einer Diskriminierung am Arbeitsplatz eine Beschwerde einzureichen, doch 60 % wissen nicht, an wen sie sich im Unternehmen wenden müssen.

Zwischen dem 28. April und 14. Mai dieses Jahres wurden im zweiten Teil der Studie 11.428 Arbeitnehmer weltweit befragt, um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Einstellung der Arbeitnehmer zu ermitteln. Die in den für Europa repräsentativ befragten Ländern Spanien und Großbritannien befragten Arbeitnehmer nahmen einen Rückgang der Diskriminierung um 4 % wahr.

Lesen Sie zu diesem Thema folgenden Artikel aus AuA 9/20:

Was der Arbeitgeber gegen Mobbing tun kann, ist vorrangig aus Gründen des Opferschutzes relevant. Das schlechte Betriebsklima sowie die ebenso aus dem Mobbing...

Sie möchten unsere Premium-Beiträge lesen, sind aber kein Abonnent? Testen Sie AuA-PLUS+ 2 Monate kostenfrei inkl. unbegrenzten Zugriff auf alle Premium-Inhalte, die Arbeitsrecht-Kommentare und alle Dokumente der Genios-Datenbank.

Printer Friendly, PDF & Email

Das Verbot des Tragens jeder sichtbaren Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen kann durch das Bedürfnis des Arbeit

Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen gemäß §§ 1, 7 AGG nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche

Einerseits wollen sich die meisten Arbeitnehmer einbringen, Spaß an ihrer Arbeit haben und diese entsprechend zufriedenstellend erledigen

Der Kläger macht die Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend, da er wegen seines Geschlechts zu Unrecht

Urteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare

Eine Betriebsrentenzusage kann zulässig auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden durchschnittlich bezogene Monatsgehalt abstellen, um die