Einheitlicher Verhinderungsfall steht Entgeltfortzahlung entgegen

Quelle: pixabay.com
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Tritt während einer bestehenden attestierten Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auf, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt, ist der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dennoch auf sechs Wochen beschränkt – sog. Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls. Es entsteht nur dann ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber, wenn die erste auf Krankheit beruhende Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die neue Erkrankung zur erneuten Arbeitsunfähigkeit führte. Das hat das BAG in einem Urteil vom 11.12.2019 (5 AZR 505/18) entschieden.

Die Klägerin ist Fachkraft in der Altenpflege und war bei der Beklagten bis 31.7.2017 angestellt. Sie hatte ein psychisches Leiden, aufgrund dessen sie seit 7.2.2017 arbeitsunfähig war. Bis einschließlich 20.3.2017 erhielt sie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und im Anschluss bis 18.5.2017 Krankengeld. Anlässlich einer seit längerem geplanten gynäkologischen Operation am 19.5.2017 bescheinigte die Ärztin der Klägerin am 18.5.2019 als Erstbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit vom 19.5. bis 16.6.2017. Zudem attestierte sie durch Folgebescheinigungen die fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich 30.6.2017. Im Juli 2017 nahm die Klägerin Urlaub und glich Überstunden aus. Zudem begann sie eine Psychotherapie bei einem Neurologen.
Für den Zeitraum 19.5. bis 29.6.2017 wurde von der Beklagten keine Entgeltfortzahlung gewährt und die Krankenkasse zahlte kein Krankengeld. Die Klägerin verlangte nun im Klagewege für den Zeitraum Zahlung von etwa 3.400 Euro brutto nebst Zinsen. Sie sei ab 19.5.2017 wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit wegen des psychischen Leidens habe am 18.5. 2017 geendet. Die Beklagte ging hingegen von einem einheitlichen Verhinderungsfall aus, weshalb die Pflegekraft nur einmal Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen gehabt habe. Während das ArbG Hannover der Klage statt gab, wies sie das LAG Niedersachsen nach ausführlicher Beweisaufnahme ab. Die Revision gegen dies Entscheidung hatte keinen Erfolg.

Folgt auf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers in engem zeitlichen Zusammenhang eine durch Erstbescheinigung attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit, muss der betroffene Mitarbeiter darlegen und beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Dies gelang der Klägerin vorliegend nicht. Auch nach der umfangreichen Beweiserhebung durch Vernehmung dreier behandelnder Ärzte in der Vorinstanz konnte nicht festgestellt werden, ob es sich um einen einheitlichen Verhinderungsfall oder getrennte Sachverhalte handelte. Das geht zu Lasten der Klägerin.

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