Das ArbG Aachen hat in einem am 28.7.2021 veröffentlichten und mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 30.3.2021 (1 Ca 3196/20) entscheiden, dass die Entgeltfortzahlung für einen arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen ist, wenn er sich in angeordneter Quarantäne befindet.
Im Mai 2020 wandte sich der klagende Arbeitnehmer wegen Kopf- und Magenschmerzen an einen Arzt, der die Arbeitsunfähigkeit feststellte und vorsorglich einen Covid-19-Test durchführte. Das hierüber informierte Gesundheitsamt ordnete eine Quarantäne an. Der Test stellte sich später als negativ heraus.
Nachdem die Arbeitgeberin von der Quarantäneanordnung Kenntnis erlangte, zog sie die an den Kläger geleistete Entgeltfortzahlung von der darauffolgenden Lohnabrechnung ab und zahlte lediglich die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Aus Sicht der Arbeitgeberin seien Entgeltfortzahlungsansprüche beim Zusammentreffen einer Erkrankung und Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz verdrängt.
Der Kläger forderte jedoch erfolgreich die sich aus der Rückberechnung ergebende Differenz seines Lohnanspruchs zurück.
Nach dem ArbG Aachen schließt die angeordnete Quarantäne den Entgeltfortzahlungsanspruch des erkrankten Arbeitnehmers nicht aus. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall von Arbeitsentgelt voraus. Das ist vorliegend gegeben, denn der Arzt hat die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Beschwerden des Klägers attestiert. Ein Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz besteht hingegen nicht für arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter, sondern ausschließlich für sog. Ausscheider, Ansteckungs-, und Krankheitsverdächtige.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
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