Die Bundesregierung will die Arbeitsbedingungen u. a. für Paketboten verbessern und hat einen Gesetzentwurf zur Nachunternehmerhaftung auf den Weg gebracht. Generalunternehmer, insbesondere die großen Paketdienstleister, sollen künftig verpflichtet sein, Sozialabgaben für säumige Subunternehmer nachzuzahlen.
Bei der Nachunternehmerhaftung haftet derjenige, der einen Auftrag annimmt und an einen Nachunternehmer weiter vergibt, für die Sozialversicherungsbeiträge, die sein Subunternehmer abführen muss, wie ein Bürge gesamtschuldnerisch. Hauptunternehmer sollen ihre Subunternehmer sorgfältig(er) auswählen. Die Nachunternehmerhaftung gilt in Deutschland seit 2002 bereits in der Bauwirtschaft und seit 2017 in der Fleischwirtschaft.
Generalunternehmer können sich aber von der Haftung befreien und von den Nachunternehmern Unbedenklichkeitsbescheinigungen fordern. Krankenkassen und Berufsgenossenschaften stellen sie aus und bescheinigen damit, dass ein Nachunternehmer die Sozialbeiträge bis dahin ordnungsgemäß abgeführt hat. Im Falle eines Verstoßes ist der Generalunternehmer dann von der Haftung befreit. Die Nachunternehmerhaftung entfällt auch, wenn der Hauptunternehmer nachweist, dass ein Nachunternehmer vorab seine Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit in einer Eignungsprüfung bewiesen hatte.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
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