Es handelt sich regelmäßig um eine „große Station“ i. S. d. Tätigkeitmerkmals des TVÖD/VKA, wenn dem Leiter der Station mehr als zwölf Vollzeitkräfte fachlich unterstellt sind. Liegen besondere Umstände vor, kann das Tarifmerkmal „große Station“ auch dann verneint werden, wenn die entsprechende Anzahl Vollzeitbeschäftigter unterstellt sind. Gleichzeitig wird keine „große Station“ bei einer geringeren Anzahl von unterstellten Vollzeitkräften geleitet. Hiervon kann wiederum eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Station aus anderen gründen im Tarifsinn als „groß“ zu bewerten ist. Das hat das BAG in einem Urteil vom 13.5.2020 (4 AZR 173/19) entschieden.
Die Beklagte betreibt als Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts eine Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Dort ist die Klägerin als Stationsleitung tätig und wird nach Entgeltgruppe P 12 der Anlage 1, Teil B Abschnitt XI 2 zum TVöD/VKA vergütet. Anwendung auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Nach den Feststellungen des LAG München – das die Klage mit dem Begehren, eine höhere Vergütung nach Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA zu erhalten, ebenso wie das ArbG Augsburg abgewiesen hat – sind der Stationsleitung nicht mehr als zwölf Vollzeitbeschäftigte unterstellt. Die Revision der Klägerin hatte hingegen Erfolg.
Die Begründung der Vorinstanz genügte nicht, um die Klage abzuweisen. Es gibt keine feste Grenze einer bestimmten Anzahl von unterstellten Beschäftigten bei der tariflichen Unterscheidung zwischen einer Station und einer sog. „großen Station“. Regelmäßig liegt eine solche „große Station“ vor, wenn der Stationsleitung umgerechnet mehr als zwölf Vollzeitkräfte i. S. d. Vorbemerkung Nr. 9 zur Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA fachlich unterstellt sind. Teilzeitbeschäftigte sind entsprechend ihrer Arbeitszeit zu berücksichtigen. Es liegt aber kein starrer Grenzwert entsprechend der Formulierung „in der Regel“ vor. Ausnahmen sind immer dann möglich, wenn sich die Station aus anderen Gründen, etwa aufgrund einer hohen Anzahl unterstellter Teilzeitbeschäftigter, einer großen Anzahl von zu pflegenden Patienten oder aufgrund der räumlichen Lage und Größe als „groß“ im Tarifsinn darstellt.
Vorliegend konnte mangels hinreichender Feststellungen seitens der Vorinstanz zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der Klinik nicht entschieden werden, ob die Station trotz Unterstellung von nicht mehr als zwölf Vollzeitbeschäftigten aufgrund anderer Umstände als „große Station“ im Tarifsinn anzusehen ist. Zudem muss geklärt werden, ob die Klägerin bei ihrer ausgeübten Tätigkeit ein höheres Maß an Verantwortlichkeit i. S. d. Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA trägt. Daher wurde die Sache an das LAG München zurückverwiesen.
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