Grundsätzlich kein Schadensersatz nach Rechtskraft

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Trotz Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der eine Kündigungsschutzklage abgewiesen wurde, können etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers auf Ersatz des entgangenen Verdienstes und entgangener Rentenansprüche noch geltend gemacht werden. Eine solche Ausnahme kommt jedoch nur bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i. S. d. § 826 BGB durch den Kündigenden in Betracht. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 19.12.2019 (8 AZR 511/18) hervor.

Der Kläger wurde von der beklagten Kirchengemeinde langjährig als Organist, Chorleiter und Dekanatskantor beschäftigt. Er ist Katholik und trennte sich 1994 von seiner Ehefrau. In einer neuen Partnerschaft entstand ein Kind. Sein Arbeitsverhältnis wurde, nachdem die beklagte Kirchengemeinde davon erfuhr, ordentlich zum 31.3.1998 gekündigt, weil der Kläger gegen den Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe verstoßen und seine Loyalitätsobliegenheiten ihr gegenüber grob verletzt habe. Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen. Eine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Nachdem sich der Kläger mit einer Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik im Jahr 2003 an den EGMR wandte, sprach dieser ihm im Juni 2012 gem. Art. 41 EMRK eine Entschädigung i. H. v. 40.000 Euro zu. Zuvor stellte der EGMR im September 2010 einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK fest.
Der Kläger erhob zudem im Jahr 2010 eine Restitutionsklage gegen die Entscheidung im Kündigungsschutzprozess. Diese blieb in allen Instanzen erfolglos. Auch die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Im Jahr 2013 klagte er erfolglos auf Wiedereinstellung.
Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger nun Schadensersatz: Er verlangte die Zahlung der Vergütung, die ihm aufgrund der Kündigung im Jahr 1998 entgangen ist sowie einen Ausgleich entgangener Rentenansprüche. Er begründete dies damit, dass der Kündigungsprozess mit einem klaren Fehlurteil geendet habe. Der geltend gemachte Kündigungsgrund sei von der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) – die hier allein maßgeblich sei – offensichtlich nicht umfasst. Das sei für jedermann offensichtlich. Das Verhalten der Beklagten (Vorbringen im Kündigungsschutzprozess), das letztlich zur Abweisung seiner Klage führte, könne man daher nur als sittenwidrig einstufen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Grundsätzlich können Schadensersatzansprüche, die auf den Ersatz entgangenen Entgelts sowie entgangener Rentenansprüche gerichtet sind, nicht nach Eintritt der Rechtskraft geltend gemacht werden. Das ist ausnahmsweise nur bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB möglich, auf die sich der Beklagte beruft. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen lagen allerdings nicht vor.

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