Kündigung des künstlerischen Leiters der Staatlichen Ballettschule unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat wie bereits das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des künstlerischen Leiters der Staatlichen Ballettschule vom 8. Juni 2020 unwirksam ist und der Kläger weiter zu beschäftigten ist (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8.10.2021 – 13 Sa 1608/20).
Die außerordentliche Kündigung vom 8. Juni 2020 sei bereits deshalb unwirksam, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB erklärt worden sei. Die hilfsweise erklärte ordentliche fristgemäße Kündigung vom 8. Juni 2020 sei unwirksam, weil gemäß § 34 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei. Da die Kündigung unwirksam sei, habe der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Pressemitteilung 40/21 des LAG Berlin-Brandenburg vom 8.10.2021
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