Kündigung eines Mitarbeiters der Bundeswehr wegen Verbindungen in die rechtsextreme Szene

dvoinik/stock.adobe.com
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Nach einem Urteil des ArbG Berlin (v. 17.7.2019 – 60 Ca 455/19) war die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Hausmeisters bei der Bundeswehr mit Verbindungen in die rechtsextreme Szene rechtswirksam.

Der Arbeitnehmer gehört einer rechtsextremen Kameradschaft an, hat sich an mehreren Veranstaltungen der rechten Szene beteiligt und in den sozialen Medien seine Zustimmung zu rechtsextremen Inhalten geäußert. Das Bundesministerium für Verteidigung erklärte im Dezember 2018 die außerordentliche fristlose Kündigung sowie im Januar 2019 die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zu Ende September 2019.

Das ArbG Berlin hielt die Kündigung grundsätzlich für gerechtfertigt, jedoch in Ansehung des über 30 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses und des Lebensalters des Klägers nur mit sozialer Auslauffrist.

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