Berechnung der Karenzentschädigung bei Aktienoptionen
Vor dem LAG Hamm (Urt. v. 11.8.2021 – 10 Sa 284/21) stritten die Parteien um die Einbeziehung sog. Restricted Stock Units („RSUs“), die die amerikanische Konzernmutter gewährt hatte, in die Berechnung der Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Der Kläger bezog ein monatliches Grundgehalt von zuletzt 10.666,67 Euro. Auf dieser Grundlage berechnete das Unternehmen die Karenzentschädigung mit 50 %, das sind 5.307,42 Euro brutto. Der Kläger hatte in den letzten 36 Monaten vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis RSUs der amerikanischen Konzernmutter im Wert von rund 640.000 Euro erhalten. Die Gewährung der RSUs ist nicht Gegenstand einer vertraglichen Abrede mit dem Arbeitgeber, sondern basiert auf jährlich separat abzuschließenden Verträgen mit der Konzernmutter. Diese traf auch die Letztentscheidung über die Anzahl der RSUs. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass ihm zusätzlich zu der gezahlten Karenzentschädigung weitere rund 8.900 Euro brutto monatlich zustehen, mithin eine monatliche Entschädigung von über 14.000 Euro. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Das sehr ausführlich begründete Urteil wird im Wesentlichen von folgenden Überlegungen getragen: Bei den RSUs handelt es sich nicht um vertragsmäßige Leistungen gem. §§ 74 Abs. 2, 74b Abs. 2 HGB. Als vertragsmäßig i. S. d. Norm ist eine Leistung anzusehen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruht und als Vergütung für die geleistete Arbeit erbracht wird. Ohne Vorliegen einer eigenen vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers komme es nicht in Betracht, Leistungen Dritter in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn diese einen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen. Die Entschädigung stellt das Spiegelbild zu der im Arbeitsverhältnis geschuldeten Vergütung dar. Wenn der Arbeitgeber schon nicht zur Leistung im bestehenden Arbeitsverhältnis verpflichtet ist, kann dies auch nicht für die Entschädigungszahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten. Ansonsten wäre der Arbeitgeber je nach den Umständen des Einzelfalls verpflichtet, mehr zu zahlen als in den Monaten der Beschäftigung. Das Unternehmen war auch keine konkludente vertragliche Verpflichtung zur Gewährung der RSUs eingegangen. Im Anschluss an mehrere grundsätzliche Entscheidungen des BAG gibt es keine Vermutung oder gar einen Automatismus für eine Einstandspflicht des Vertragsarbeitgebers für Aktienoptionen der Konzernmutter (vgl. BAG, Urt. v. 12.3.2003 – 10 AZR 299/02; v. 16.1.2008 – 7 AZR 887/06). Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber die Abrechnung und Versteuerung in Deutschland erledigt hatte, führt zu keinem anderen Bild. Er handelte insoweit nur als Erfüllungsgehilfe der Konzernmutter.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Gericht die Revision zum BAG zu.
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Berechnung der Karenzentschädigung bei Aktienoptionen
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