Ein aktuelles Urteil des BAG vom 18.10.2023 (5 AZR 22/23) hat klargestellt, welche wöchentliche Arbeitszeit als vereinbart gilt, wenn sich die Parteien nicht ausdrücklich festgelegt haben. Diesen Fall nehmen wir zum Anlass, die sog. Abrufarbeit einmal näher zu beleuchten.
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