Ein aktuelles Urteil des BAG vom 18.10.2023 (5 AZR 22/23) hat klargestellt, welche wöchentliche Arbeitszeit als vereinbart gilt, wenn sich die Parteien nicht ausdrücklich festgelegt haben. Diesen Fall nehmen wir zum Anlass, die sog. Abrufarbeit einmal näher zu beleuchten.
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Lesen Sie zu diesem Thema folgenden Artikel aus AuA 10/23:
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12

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