Stationäre Pflegekräfte: regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Quelle: pixabay.com
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Als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen Tätige sind regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht (BSG, Urt. v. 7.6.2019 – B 12 R 6/18 R u. a.).

Eine Honorarpflegefachkraft war bei einem Pflegeheim auf Basis individuell vereinbarter Einsätze und Dienste beschäftigt. Sie hat – nicht anders als bei dem Pflegeheim angestellte Pflegefachkräfte – ihre Arbeitskraft vollständig eingegliedert in einen fremden Betriebsablauf eingesetzt und war nicht unternehmerisch tätig.

Die LSG haben das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bejaht. Dem hat sich das BSG angeschlossen.
Danach sind regulatorische Vorgaben bei der Gewichtung der Indizien zur Beurteilung der Versicherungspflicht zu berücksichtigen. Sie führen im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung. Unternehmerische Freiheiten sind bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar. Selbstständigkeit kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, z. B. ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichen hierfür nicht.
An dieser Beurteilung ändert nach Ansicht der Kasseler Richter auch ein Mangel an Pflegefachkräften nichts.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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