Menschen mit Behinderung werden – trotz der Beschäftigungspflicht aus § 154 Abs. 1 SGB IX – in der Arbeitswelt noch immer benachteiligt. Obwohl sie im Durchschnitt qualifizierter sind als Arbeitslose ohne Behinderung, ist ihre Arbeitslosenquote hoch.
Mit Beginn des neuen Jahres werden auf Grundlage des im Juni 2021 erlassenen Teilhabestärkungsgesetzes einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber eingerichtet. Diese sind im neu eingeführten § 185a SGB IX geregelt und sollen Arbeitgebern niedrigschwellig zur Verfügung stehen sowie Aufschluss bei Unklarheiten rund um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen geben. Denn oftmals ist nicht bekannt, welche Anforderungen ein Arbeitsplatz bspw. erfüllen muss, um behinderungsgerecht gestaltet zu sein oder welche Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten Unternehmen beanspruchen können.
Finanzierung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe
Die Stellen werden als begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert und haben die Aufgaben, Arbeitgeber anzusprechen und für die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu sensibilisieren sowie sie bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern zu unterstützen. Außerdem stehen sie Arbeitgebern als trägerunabhängige Lotsen bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen zur Verfügung.
Kritik erfuhr das Teilhabestärkungsgesetz vor allem wegen einer ausbleibenden Erhöhung der Ausgleichsabgabe, die Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigen leisten müssen, wenn nicht wenigstens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt sind.
Arbeitgeber müssen auf Unterstützungsangebote aufmerksam gemacht werden
Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände setzt sich für mehr Ausbildung, Beschäftigung und Weiterbeschäftigung von Menschen mit Behinderung ein und weist u. a. auf die sich damit eröffnenden Chancen in Bezug auf den weiterhin bestehenden Fachkräftemangel hin. Damit Inklusion gelingt, müssen Arbeitgeber auf das Potenzial von Menschen mit Behinderungen aufmerksam gemacht und ihnen gleichzeitig entsprechende Informationen und Unterstützung angeboten werden, da sie häufig schlecht informiert sind und teilweise noch immer Vorurteile hegen.
Lesen Sie zu diesem Thema folgenden Artikel aus AuA 8/21:
Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.
Anlässlich des Internationalen Tages der Menschen mit Behinderungen am 3. Dezember informiert die Bundesagentur für Arbeit (BA) über Chancengleichheit
Einer schwerbehinderten Bewerberin, der die fachliche Eignung für eine von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle nicht
Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Die Beklagte ist ein Assistenzdienst. Sie bietet Menschen mit
Die Vereinten Nationen rufen jährlich am 3.12. den Internationalen Tag der Menschen mit Behinderungen aus. Über die hier schlummernden Potenziale
Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1