Geleitwort: Mehr Schatten als Licht

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 Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer - ist Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz in Stuttgart
Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer - ist Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz in Stuttgart

Im Mai 2016 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzes verabschiedet. Ziel ist u. a., schwangeren und stillenden Müttern mehr Eigenverantwortung bei der Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit einzuräumen, soweit der Gesundheitsschutz gewahrt ist. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht der Entwurf vielerlei Maßnahmen vor. Augenfällig ist die geplante Erweiterung des Anwendungsbereichs. Künftig sollen bspw. Auch Schülerinnen erfasst werden. Zudem müssen Gefährdungsbeurteilungen bei jedem einzurichtenden Arbeitsplatz durchgeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt jemals eine Schwangere dort beschäftigt wird. Je nachdem, wie die Gefährdungsbeurteilung ausfällt, muss der Arbeitgeber entscheiden, ob für den hypothetischen Fall der Beschäftigung einer Schwangeren auf dem Arbeitsplatz Schutzmaßnahmen zu ergreifen wären oder sie dort nicht beschäftigt werden könnte.

Durchaus lobenswert sind die Ziele des Gesetzentwurfs. Die Selbstbestimmtheit von berufstätigen (werdenden) Müttern zu fördern und gleichzeitig den Gesundheitsschutz sicherzustellen, sind wichtige Anliegen. Die Umsetzung dieser Ziele ist insofern gelungen, soweit die Verbote der Nacht- und Sonntagsarbeit gelockert werden. Bislang ist es Schwangeren und Stillenden strikt untersagt, in der Zeit von 20 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Insofern ist zu begrüßen, dass Frauen von nun an eigenverantwortlich entscheiden dürfen, ob sie bis 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen arbeiten möchten. Nicht zu beanstanden ist auch, dass am achtwöchigen Beschäftigungsverbot nach der Entbindung festgehalten wurde, denn nur so kann dem besonderen Fürsorgebedarf von Mutter und Kind in dieser Zeit Rechnung getragen werden.

An anderen Stellen ist die Umsetzung der Ziele leider weniger geglückt. Anstatt – was naheliegend wäre – am konkreten Schutzbedarf anzusetzen, fordert der Gesetzentwurf von Arbeitgebern anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilungen der Arbeitsplätze. Diese Beurteilungen sind nicht nur losgelöst von den tatsächlichen Schutzbedürfnissen. Vielmehr belasten sie zugleich Unternehmen mit unnötigem Bürokratismus. Ebenso losgelöst von gegebenen Erfordernissen ist die Ausweitung der Beschäftigungsverbote auf Fälle, in denen noch nicht einmal eine Gefährdung festgestellt wurde. Mit Blick auf einen höheren Mutterschutz lassen sich diese unverhältnismäßigen Maßnahmen nicht erklären. Verstecktes Ziel der abstrakten Gefährdungsbeurteilung scheint vielmehr zu sein, heimliche Einstellungshindernisse für Frauen abzubauen. Eine solche Regelung gehört systematisch indes nicht in den Mutterschutz, bei dem sinnvollerweise an konkrete Gegebenheiten anzuknüpfen wäre. Bei (werdenden) Müttern in Beschäftigung sollten die im Einzelfall erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Missglückt sind auch einige Formulierungen.
So soll es bei der Schwelle bzgl. der Beschäftigungsdauer schwangerer Frauen auf eine „unverantwortbare Gefährdung“ ankommen. Aber was bedeutet das? Hier wird kaum die durch den Gesetzentwurf angebotene Erklärung weiterhelfen, die Gefährdung dürfe „nicht hinnehmbar“ sein. Zudem überrascht der Vorstoß, auch arbeitnehmerähnliche Personen in das MuSchG aufzunehmen. Diese generelle Erweiterung widerspricht jeglicher arbeitsrechtlicher Dogmatik und ist auch unionsrechtlich nicht erforderlich. Schließlich ist bemerkenswert, dass der Staat sich in seiner Rolle als Arbeitgeber weitgehend nicht selbst zum Adressaten der neuen Pflichten machen möchte: Richterinnen, Beamtinnen und Soldatinnen sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.

Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Mutterschutzes soll sich an neuen Realitäten orientieren. Dieses selbst erklärte Ziel erreicht der Entwurf nach meiner Einschätzung jedoch nicht. Zwar wird die Eigenverantwortung ein wenig gestärkt und der Mutterschutz formell erweitert. Allerdings greift die abstrakte Gefährdungsbeurteilung weniger gegebene Erforderlichkeiten auf, sondern stellt im Vorfeld ohne Not – scheinbar ziellos – unter hohem Bürokratieaufwand verhältnismäßig wenig Schutz für werdende Mütter her. Tatsächlich scheint der Gesetzesentwurf für andere Ziele – wie die Frauenförderung im Allgemeinen – Pate zu stehen. Auch ist nicht ersichtlich, wie das anerkennenswerte Ziel, schwangere Frauen längstmöglich in Beschäftigung zu halten, aktiv vorangetrieben wird. Insgesamt weist die beabsichtigte Novellierung mehr Schatten als Licht auf.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

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