Rechtsprechung
Entscheidungen kommentiert
● Problempunkt
Die Parteien streiten über die Vergütung der Klägerin, die seit 1994 als freigestelltes Betriebsratsmitglied tätig ist. Sie ist seit
Der Kläger war bis zum 30.4.2023 beim beklagten Land als Lehrer beschäftigt und zuletzt der Entgeltgruppe 12 Stufe 3 zugeordnet. Erst zum 23.11.2023
Nach Auffassung des LAG (Urt. v. 15.4.2026 – 5 SLa 143/25, rk.) setzt dieses tarifliche Merkmal voraus, dass die Verantwortung deutlich über die
Firmenfitnessprogramme ermöglichen Zugang zu einer Vielzahl an Sport- und Gesundheitsangeboten von Drittanbietern. Oftmals umfassen solche Programme
Werden Arbeitnehmern betriebliche Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge auch zur privaten Nutzung überlassen, handelt es sich bei der von vom
Unterstützung und Anerkennung durch Vorgesetzte stellen wichtige Ressourcen für das Wohlbefinden von Beschäftigten dar. Von häufiger Unterstützung
Kurz kommentiert
● Problempunkt
Die Parteien streiten über die Vergütung der Klägerin, die seit 1994 als freigestelltes Betriebsratsmitglied tätig ist. Sie ist seit
Der Kläger war bis zum 30.4.2023 beim beklagten Land als Lehrer beschäftigt und zuletzt der Entgeltgruppe 12 Stufe 3 zugeordnet. Erst zum 23.11.2023
Nach Auffassung des LAG (Urt. v. 15.4.2026 – 5 SLa 143/25, rk.) setzt dieses tarifliche Merkmal voraus, dass die Verantwortung deutlich über die
Firmenfitnessprogramme ermöglichen Zugang zu einer Vielzahl an Sport- und Gesundheitsangeboten von Drittanbietern. Oftmals umfassen solche Programme
Werden Arbeitnehmern betriebliche Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge auch zur privaten Nutzung überlassen, handelt es sich bei der von vom
Unterstützung und Anerkennung durch Vorgesetzte stellen wichtige Ressourcen für das Wohlbefinden von Beschäftigten dar. Von häufiger Unterstützung
