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 Bild: Kristian/stock.adobe.com
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RECHTSPRECHUNG - Öffentlicher Dienst

Korrigierende Rückgruppierung

Das LAG Köln (Urt. v. 26.3.2026 – 6 SLa 496/25; rk.) entschied zu einer sog. korrigierenden Rückgruppierung einer Lehrkraft von Entgeltgruppe 12 in Entgeltgruppe 11. Die Klägerin war seit 2008 als Lehrkraft für Sport und Englisch beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt und wurde seit Ende 2008 nach der Entgeltgruppe 12 vergütet. Im Jahr 2025 stellte das Land fest, dass die Voraussetzungen für diese Eingruppierung nie vorgelegen hatten, nahm eine Rückgruppierung vor und forderte für die letzten sechs Monate überzahlte Vergütung zurück.

§ 12 TV-L regelt über die sog. Tarifautomatik, dass die tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um in eine bestimmte Entgeltgruppe eingruppiert zu werden. Fehlt es daran, kann die fehlerhaft vorgenommene Eingruppierung korrigiert werden.

Auch die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ist nur deklaratorisch, soweit im Vertrag ausdrücklich über die Bezugnahmeklausel auf die Geltung des Tarifvertrags verwiesen wird.

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Das Gericht sah keinen Anspruch auf Vergütung aus der Entgeltgruppe 12. Die Klägerin war als sogenannte „Nichterfüllerin“ einzuordnen, da ihr sowohl ein zweites Lehramtsfach als auch das Referendariat mit Zweitem Staatsexamen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis fehlten. Und für eine Eingruppierung nach Abschnitt 2 Nr. 2 TV EntgO-L wäre eine „wissenschaftliche Hochschulbildung“ erforderlich gewesen. Diese setzt nach der tariflichen Protokollerklärung eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern ohne Prüfungssemester voraus. Das von der Klägerin abgeschlossene Diplomstudium an der Deutschen Sporthochschule Köln sah jedoch sieben Semester einschließlich Diplomprüfung und Diplomarbeit vor. Maßgeblich sei allein die Studienordnung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde; zuvor absolvierte Semester an einer anderen Universität seien unbeachtlich. Daher erfüllte die Klägerin lediglich die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11.

Ein weitergehender Vertrauensschutzgesichtspunkte bestehe – so das Gericht – auch nach langjähriger Beschäftigung nicht.

Sebastian Günther

Sebastian Günther

Rechtsanwalt
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Korrigierende Rückgruppierung

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