Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte?
Nach dem LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 19.8.2026 – 10 Sa 5/26; Rev. anhängig unter dem Az. 5 AZR 171/26) benachteiligt die Überstundenregelung des TV-L Teilzeitkräfte unzulässig und ist unwirksam.
Ein teilzeitbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter (27,65 Wochenstunden) leistete 53,05 Stunden über seine vertragliche Arbeitszeit hinaus. Nach dem TV-L erhielt er hierfür zwar die reguläre Vergütung, jedoch keinen Überstundenzuschlag. Denn nach § 7 Abs. 6 TV-L komme es unterhalb des Vollzeitstundenvolumens nur zu Mehrarbeit, nicht jedoch zu Überstunden. Das LAG sah darin einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte seien hinsichtlich zusätzlicher Arbeitsstunden vergleichbar. Die tarifliche Schwelle zur Vollzeit benachteilige Teilzeitkräfte, weil sie deutlich mehr Zusatzstunden leisten müssten, um denselben Zuschlag zu erhalten. Dies widerspreche dem unionsrechtlich geprägten Pro-rata-temporis-Grundsatz.
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Weder die Zustimmungspflicht von Teilzeitkräften zu Mehrarbeit (§ 6 Abs. 4 TV-L) noch das Ziel, nur besondere Belastungen jenseits der Vollzeitgrenze auszugleichen, rechtfertigten die Ungleichbehandlung. Das Gericht verlangte hierfür konkrete, objektive und nachvollziehbare Gründe, die es im TV-L nicht erkannte. § 7 Abs. 6 TV-L sei insoweit gemäß § 134 BGB unwirksam. Allerdings erhalten Teilzeitkräfte nicht mehr als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Der Zuschlag sei wie bei Vollzeitbeschäftigten (nur) aus Stufe 3 zu berechnen (§ 8 Abs. 1 TV-L).
Kurios: Das LAG Hamm (Urt. v. 15.4.2026 – 11 SLa 946/25; rk.) sah dies zum TVöD genau anders und orientierte sich an der sehr gut begründeten Entscheidung der Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 15.10.2021 – 6 AZR 253/19). Es bleibt abzuwarten, wie das BAG nunmehr zum TV-L entscheidet.
