Kündigung: Zugangsverzögerung und -vereitelung
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Kündigung: Zugangsverzögerung und -vereitelung
Problempunkt
Eine Kündigungsschutzklage muss gem. § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt diese nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.
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